Warwick gewinnt gegen Gibson

Gericht der Europäischen Union entscheidet: V-förmige Gitarren sind generisch

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Mit diesem Urteil endet ein langjähriger Markenstreit zwischen Gibson Brands, Inc. und Warwick, über die Annullierung von Gibsons V-förmiger Gitarren-Handelsmarke. Warwick legte erfolgreich dar, dass die V-förmige Gitarre nicht als Handelsmarke für ein Musikinstrument in der EU verwendet werden kann.

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Die zweite Kammer des Gerichts der Europäischen Union erkannte an, dass zahlreiche Gitarrenhersteller weltweit V-förmige Gitarren herstellen – somit könne die maßgebliche Öffentlichkeit die Form nicht irgendeinem einzelnen Gitarrenbauer zuordnen.

Warwick reichte hunderte von Bildern aus US-amerikanischen, kanadischen und europäischen Gitarrenzeitschriften ein, die Werbung für V-förmige Gitarren anderer Gitarrenhersteller zeigten und wies auch auf dutzende berühmte Musiker hin, die nicht von Gibson hergestellte V-Shape-Gitarren verwendeten.

Die Entscheidung der Kammer bestätigte, dass diese Veröffentlichungen relevant sind, um zu zeigen, dass der Gitarrenmarkt ein globaler Markt ist.

Gibsons Anspruch, dass niemand sonst die Form verwenden könne, weil sie 1958 die V-förmige Gitarre erfunden hatten, wurde zurückgewiesen – Jegliche Originalität, die die Form vor 50 Jahren hatte, wiege nicht auf, dass die Öffentlichkeit heute mit zahlreichen Unternehmen konfrontiert sei, die ähnliche, wenn nicht sogar identische V-förmige Gitarren herstellen.

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Kommentare zu diesem Artikel

  1. Die Rechtsanwältin von Gibson heißt schließlich Sue mit Vornamen. Ihr Nachname lautet Spät. Also ein klarer Fall vin Sue Spät um da noch was zu reisen.

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    1. Ich habe noch nie etwas lustigeres gelesen.

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    2. Brüller. Wenn schon kalauern, dann bitte ohne Tippfehler.

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  2. Andererseits würde ich mir nur ne Gibson V holen, wenn ich ne V will. Mit Sicherheit keine Warwick oder Framus oder irgendwas in der Art. Gerichtsentscheidung hin oder her.

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  3. Mit diesem Geld was beide Firmen für die Verfahrens- und Gerichtskosten ausgegeben haben, hätte man locker eine Anpassung der CITES beantragen können, oder müssen sich jetzt meine Finger ihr restliches Leben mit Pressspan-Griffbrettern begnügen …?

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    1. einer der intelligentesten Kommentare zu/in diesem Artikel !!!

      P.H.

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  4. Das Urteil ist okay. Ich besitze eine von mir hoch geschätzte HOYER FLYING ARROW, keine buchstäbliche Metal Gitarre, das find ich auch gut. Der Hals durchgehend. Hervorragend verarbeitet. Das bekommt Gibson nicht immer hin.

    “Also ein klarer Fall vin Sue Spät um da noch was zu reisen.” 🙂 – Wohin soll die Reise gehen?

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  5. Dies Entscheidung resp. Begründung entbehrt m. E. jeglicher Grundlage bzgl. des Urheberrechts. Dass Gibson die V Form originär “erfunden” hatte, dürfte unstrittig sein. Dass es “zahlreiche” Nachahmer weltweit gibt, mag faktisch richtig sein, dass diese ggfs. den Gebrauchsmusterschutz von Gibson verletzen, darf nicht dazu führen, dass ein Gericht diese Unrechtmässigkeit zur Grundlage seiner Entscheidung macht. Als Designer weiss ich, dass ein Gebrauchsmuster irgendwann mal hinfällig und ggfs. Allgemeingut wird. Da nützen einem die teuren Gebrauchtsmusteranmeldungen letztlich nichts mehr. Früher konnte man in einem Umschlag mehrere Gebrauchsmuster bei Gericht hinterlegen, die Gebühr war sehr moderat. Heute ist das Patentamt in München zuständig und verlangt satte Gebühren, ggfs. Nachweise über die tatsächliche Urheberschaft- kaum möglich- und die Verfahrensdauer wird “gern” mal etwas langfristig angelegt. Letztlich ist es dann wie bei “geklauten” Musikstücken, die Gerichte entscheiden ganz nach “Dünken” und Sympathie der Klagenden. Da nützt einem das Urheberrecht wenig, denn es gibt kaum ein sicheres Verfahren, Nachweise zu erbringen, wenn das Stück noch nicht veröffentlich wurde und sich “Produzent” und Songschreiber nicht mehr grün sind, dann stehen Behauptungen gegen Behauptungen und ein Vergleich droht- sowieso die häufigste Verfahrensweise in ZPO-. Der Betrüger profitiert damit fast immer, denn er bekommt etwas, was ihm eigentlich nicht zusteht, nur weil der Urheber sein Recht nicht “wasserdicht” nachweisen konnte.

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    1. Juristen urteilen nach Rechtsauffassung und die ändert sich hin und wieder – die Moral vieler Mitmenschen auch.

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  6. 1. Stimmt, die Hoyer Flying Arrows waren hervorragende Gitarren! – Ganz davon abgesehen, dass der Name auch noch treffender ist.
    2. Wann kommt die nächste Klage wegen des Namens Flying V?
    3. An Gibson: Baut doch einfach richtig geile Gitarren und gut ist’s.
    4. Ich würde zu gerne wissen, was Gibson dieser komplette Rechtsstreit gekostet hat?
    4b. Kauft Gibsons, denn irgendwie muss das ja finanziert werden. 😉 🙁
    Nur am Rande: Inzwischen gibt es auch noch einen neuen Flugzeugprototypen der sich Flying V nennt.

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  7. Wäre interessant welche Auswirkungen dieses Urteil auch bei anderen Instrumenten haben könnte, z. B. bei billigen Nachbauten bekannter Synthesizer-Modelle, wie es Behringer derzeit praktiziert.

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  8. Hätte mich auch gewubdert, wenn GIBSON damit durchgekommen wöre. Bislang war es ja immer die Kopfplatte.
    Bei der Les Paul oder ES-Korpusform oder dem Strat-Tele Design darf von einer ganz anderen Größenordnung zum Nachteil der Erfinder ausgehen

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